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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 34
Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
1Eine örtlich nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist (§ 77 IRG in Verbindung mit § 143 Absatz 2 GVG). 2Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77 IRG in Verbindung mit § 21 StPO).