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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 156a
Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Wünscht die verfolgte Person bereits vor Überstellung im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, so unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft umgehend die zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) 1Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die verfolgte Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Urteil ergangen ist, kann sie beantragen, dass ihr eine Abschrift des Urteils vor Überstellung übergeben wird. 2In diesem Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates weiterzuleiten.