Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 171
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) 1Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. 2Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) 1Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. 2Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. 3Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. 2Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.