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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 96
Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.
(3) 1Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. 2Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(4) 1Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. 2Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.