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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 88
Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn
a)
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält,
b)
dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach dem Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
c)
die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbesondere die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder Vollstreckung nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagen und den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen (§§ 7, 8, 19 des Paßgesetzes) ersucht werden soll.