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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 81
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63 IRG)
1Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. 2 Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.