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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 195
Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3 IRG wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) 1Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. 2Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.