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Nummer 71
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).