Der Anhang II (Länderteil) der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten enthält
Die Angaben im Länderteil entbinden nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall.
Bei aktuellen politischen Veränderungen in einem Staat, der um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe ersucht werden soll, kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit der obersten Justizbehörde geboten sein.
Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen, d.h. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze, wird immer dann geleistet, wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft eine Verpflichtung dafür vorsieht.
Von der Bewilligungsbehörde ist jeweils zu prüfen, ob in fiskalischen Strafsachen eine Rechtshilfe auch ohne eine völkerrechtliche Übereinkunft in Betracht kommt (siehe Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (Anhang I Nummer 4).
Die Angaben bezüglich des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs sind auf ausgewählte (bereits in Kraft getretene) bilaterale und multilaterale Übereinkünfte beschränkt worden.
In den genannten Fällen besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erledigung polizeilicher Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlich geltenden Rechts (siehe die Nummern 123, 124 der Richtlinien).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere völkerrechtliche Übereinkünfte bestehen, die den polizeilichen Rechtshilfeverkehr zum Gegenstand haben.
Übersetzungen sollen in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigt werden.
Eine Beglaubigung oder Legalisation von Schriftstücken ist nur in den im Länderteil angegebenen Fällen erforderlich.
Im Länderteil sind über die Befugnisse deutscher Konsularbeamter nur Angaben enthalten, sofern die Regierungen der betreffenden Staaten hierzu verbindliche Erklärungen abgegeben haben.
Angaben über Haftfallmitteilungen sind im Länderteil nur aufgenommen, soweit aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte eine Verpflichtung der deutschen Behörden besteht, von Amts wegen die jeweilige zuständige konsularische Vertretung über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen zu unterrichten.
Im Übrigen wird auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) aufmerksam gemacht, wonach die konsularischen Vertretungen auf Verlangen des Betroffenen über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen sind.
Im Länderteil ist jeweils angegeben, wenn ein Staat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angehört bzw. wenn es dort ein Sub-Büro gibt.
Mit diesen Staaten ist im Rahmen der Interpolstatuten sonstiger Rechtshilfeverkehr möglich.
Die im Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten angegebenen EU-Ratsdokumente finden sie im Internet unter http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=549&lang=DE.
Das jeweils aktuelle Staatenverzeichnis ist auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Laenderverzeichnis.pdf) zu finden.
Der Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ist im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.bund.de) zu finden und wird dort fortlaufend aktualisiert.
1 [Amtliche Anmerkung] Zur Erleichterung der Handhabung sind auch frühere – heute nicht mehr zu verwendende Bezeichnungen – aufgenommen.
2 [Amtliche Anmerkung] siehe Weißrussland.
3 [Amtliche Anmerkung] nichtstaatliche souveräne Macht, zu unterscheiden vom Staat Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstehenden Gebiet.
4 [Amtliche Anmerkung] Am 8. April 1993 unter dieser vorläufigen Bezeichnung in die Vereinten Nationen aufgenommen; diese Bezeichnung gilt nur für Zwecke der Vereinten Nationen. Die Bezeichnung „Mazedonien“ im internationalen Verkehr ist zwischen Griechenland und Mazedonien strittig. Hierüber laufen zur Zeit Vermittlungsbemühungen.
5 [Amtliche Anmerkung] In völkerrechtlichen Verträgen, in Urkunden und dgl. ist ausschließlich die amtliche Vollform „Tschechische Republik“ zu verwenden. In Gebrauchstexten ist hingegen der Gebrauch der nichtamtlichen Bezeichnung „Tschechien“ zulässig.
6 [Amtliche Anmerkung] Von der Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstellten Gebiet, ist als nichtstaatliche souveräne Macht zu unterscheiden: Heiliger Stuhl (siehe Heiliger Stuhl).
7 [Amtliche Anmerkung] Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung „Republik Weißrussland“ mit ihren Ableitungen. Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente und dergleichen) „Republik Belarus“.
Der Länderteil wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de) veröffentlicht.
Für eine internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sind gemäß § 1 Absatz 3 IRG die geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig heranzuziehen. Diese beanspruchen für die Bundesrepublik Deutschland über den Rechtsanwendungsbefehl (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), der in der Verkündung des Vertragsgesetzes zu dem jeweiligen Übereinkommen zum Ausdruck kommt, unmittelbare Geltung.
Folgende Aufstellung relevanter multilateraler Verträge (vornehmlich des Europarats und der Vereinten Nationen) soll einen Überblick geben, welche Regelungen für bestimmte Rechtshilfefelder in Betracht kommen könnten:
[Amtl. Anm.:] Teilweise sind in den aufgeführten völkerrechtlichen Regelungen auch Befugnisse der Zollverwaltung enthalten.
[Amtl. Anm.:] Stand: Januar 2012; nur in Kraft getretene Vereinbarungen sind aufgeführt; vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
[Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).