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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 128
Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. 2Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.
(3) 1Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich. 2Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. 3Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.