Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166h
Weiteres Verfahren
(1) 1Zur Vollstreckungsübernahme übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem Heimatstaat oder dem Mitgliedstaat, der bei der Konsultation nach Nummer 166g Absatz 1 Satz 1 der Übermittlung zugestimmt hat, die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 50) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis. 2Im Falle einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Sanktion ist auch der rechtskräftige Widerrufsbeschluss nach § 56f oder § 67g StGB bzw. § 26 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) beizufügen. 3Die nach § 85 Absatz 2 IRG erforderliche Zustimmung und etwa vorhandene Stellungnahmen der verurteilten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln. 4Auf Verlangen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, etwa weil die Bestimmungen im anderen Mitgliedstaat nach ihrer Ansicht der Erfüllung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs oder dem Resozialisierungsgedanken nicht genügen, eine bereits übermittelte Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns unter Angabe der Gründe zurückziehen.
(3) 1Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. 2Sie sieht von der weiteren Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. 3Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind.