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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 158
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) 1Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. 2Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. 3Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.
(2) 1Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. 2Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) 1Die Generalstaatsanwaltschaft prüft zu gegebener Zeit die Einhaltung der Bedingung und unterrichtet die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft, soweit eine Rücküberstellung in Betracht kommt. 2Die Rücküberstellung richtet sich nach den Nummern 166 ff.
(4) Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.