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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 187
Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren (§ 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.