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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166c
Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) 1Auf Anfrage des Urteilsstaates nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich Stellung zu der Frage, ob die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. 2Eine solche Stellungnahme kann auch von Amts wegen abgegeben werden.
(3) 1Sind die Zulässigkeits-, bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 84d Nummer 1 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 IRG),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der verhängten Maßnahme mit dem deutschen Recht (§ 84g Absatz 5 Nummer 1 IRG) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 84d Nummer 3 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Urteilsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 84d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(4) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die in § 84h Absatz 4 IRG genannte Frist einzuhalten, informiert sie die zuständige Behörde des Urteilsstaats über die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(5) Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 47).