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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 105
Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71 IRG oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. 2Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
a)
der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder
b)
der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
a)
möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
b)
das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
c)
die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung – einschließlich Mitteilungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung der Sanktion wesentlichen Umstände – sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht käme.
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
a)
eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
b)
ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
c)
eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
d)
das Gesuch der verurteilten Person oder – falls sie kein Gesuch gestellt hat – ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
e)
gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
f)
eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.
(6) weggefallen