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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 97
Übernahme der verfolgten Person
(1) 1Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. 2Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) 1Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. 2Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.
(3) 1Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. 2Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.
(4) 1Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. 2Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.