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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 69
Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)
(1) 1Die Staatsanwaltschaft berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. 2Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) 1Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde. 2Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. 3Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. 4In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. 5Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.