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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 184
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
1 Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. 2Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.