Inhalt
Nummer 184
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
1 Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. 2Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.