Inhalt
Nummer 122
Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
1Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. 2Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.