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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 122
Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
1Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. 2Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.