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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 66
Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör (§ 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(2) 1Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Absatz 3 IRG). 2Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordert oder zu besorgen ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht anders hinreichend wahrnehmen kann, soll eine richterliche Anhörung erfolgen (vgl. Muster Nummer 12).