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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 87
Besondere Beschleunigung
1Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. 2Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.