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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166l
Informationspflichten, Konsultationen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Frist des § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(4) 1Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90d Absatz 2 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG,
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90c Absatz 1 Nummer 3 IRG),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90b Absatz 1 Nummer 6 IRG),
der kurzen Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion (§ 90e Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG),
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 90d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über alle Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, Widerruf der Strafaussetzung) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion oder den Straferlass unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zudem unverzüglich über Folgendes zu informieren:
die Unauffindbarkeit der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat,
die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen,
die Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nebst Begründung und
die Gewährung von Amnestie oder Gnade.