Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 175
Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.