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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 55
Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1) 1Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. 2Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.
(2) 1Die Generalstaatsanwaltschaft berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. 2Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. 3Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. 4Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG, die keine Unionsbürger sind, dem Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – in Köln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.