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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 123
Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) 1Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. 2Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). 3Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. 4Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(2) 1Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. 2In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem BKAG Ersuchen stellen
a)
in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind oder
c)
sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(4) 1Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatz 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. 2Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt – insbesondere über Interpol oder Europol – vorgesehen ist. 3Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. 4Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. 5Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) 1In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. 2Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.