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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166g
Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
(1) 1Soll die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion einem Mitgliedstaat angetragen werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person nicht besitzt, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. 2In anderen Fällen, insbesondere zu der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Sanktion im in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat der Resozialisierung der verurteilten Person dient, kann die dort zuständige Behörde konsultiert werden. 3Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, eine verurteilte Person zur Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, kann sie diesen zuvor hinsichtlich der dort für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen konsultieren.
(2) 1Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland, veranlasst die Vollstreckungsbehörde deren Anhörung durch das zuständige Gericht (§ 85 Absatz 2 Nummer 1 IRG, vgl. Muster Nummer 49). 2Befindet sich die verurteilte Person in Haft, holt die Vollstreckungsbehörde, bevor sie einem anderen Mitgliedstaat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion anträgt, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. 3Hiervon ist abzusehen, wenn die verurteilte Person nach Zusicherung der Rücküberstellung aus dem Ausland ausgeliefert wurde.
(3) 1Bei der Unterrichtung der verurteilten Person nach § 85 Absatz 3 IRG hat die Vollstreckungsbehörde ein dem Anhang II zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen entsprechendes Formular (Vordruck Nummer 51) zu verwenden. 2Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
(4) Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag nach § 85a Absatz 1 Satz 1 IRG dem Oberlandesgericht über die Generalstaatsanwaltschaft zu.