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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166s
Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche der Einhaltung der in § 90v Absatz 2 Satz 1 und 2 IRG genannten Fristen entgegenstehen, die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde sowie über die endgültige Anerkennung der Überwachungsmaßnahmen.
(3) Sofern es die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erleichtert, konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.