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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 194
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
1Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung1. 2Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97 IRG. 3Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45).