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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 92
Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
a)
bei Auslieferung zur Verfolgung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
bb)
beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten Staat gefordert werden (vgl. Länderteil),
b)
bei Auslieferung zur Vollstreckung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
bb)
gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen und von allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
c)
in allen Fällen
aa)
Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbestimmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an anderer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
bb)
soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
cc)
soweit erforderlich, Übersetzungen.
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.
(3) 1Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. 2Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. 3In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).