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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 113a
Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder den §§ 57, 57a StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a StPO oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.