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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 37
Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
(1) 1Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. 2Unter den Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). 3Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ab.