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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 142b
Gemeinsame Koordinierungsgruppen
1Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. 2Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.