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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 28
Legalisation
(1) 1Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. 2In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.
(2) 1Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. 2Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sogenannte Apostille; vgl. Vordruck Nummer 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.
(3) 1Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. 2In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.