Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Anhang I
Deutsche Vorschriften
Nummer 1:
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 2:
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 3:
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) (Auszug)
Nummer 4:
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 5:
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 6:
Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Nummer 1
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 2
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 3

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)

– Auszug –
Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1
Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
§ 2
Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
Personenstandsangelegenheiten,
Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
Zustellungen,
Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 3
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Berufskonsularbeamte können sich – soweit erforderlich – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 10
Beurkundungen im allgemeinen
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
1.
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,
2.
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
1.
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
2.
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
3.
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
4.
Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
5.
Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.
§ 12
Entgegennahme von Erklärungen
Die Konsularbeamten sind befugt,
1.
Auflassungen entgegenzunehmen,
2.
Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,
3.
einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
§ 13
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) 1Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. 2Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. 3Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.
§ 14
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(2) 1Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. 2Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 15
Vernehmungen und Anhörungen
(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen durchzuführen.
(2) 1Ersuchen um Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können nur von einem Gericht oder von einer Behörde, die um richterliche Vernehmungen im Inland ersuchen kann, gestellt werden. 2Wird um eidliche Vernehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur Abnahme des Eides befugt.
(3) 1Die für die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. 2Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. 3Das Protokoll kann auch von dem vernehmenden Konsularbeamten geführt werden. 4Zwangsmittel darf der Konsularbeamte nicht anwenden.
(4) Die Vernehmungen und die Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.
(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für Anhörungen entsprechend.
§ 16
Zustellungen
1Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. 2Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten

§ 19
Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) 1Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
1.
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
2.
Auflassungen entgegennehmen und
3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. 2Sie können nur dann
1.
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
2.
Verklarungen aufnehmen und
3.
Eide abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
(3) 1Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
Nummer 4
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 5
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
(hier nicht wiedergegeben)

Nummer 6

Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen

Nachstehende Zusammenstellung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Die Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 25. Februar 1987 (BAnz. S. 2341) ist damit gegenstandslos.
Berlin, den 11. Juli 2005
9350/2 – 1 – 1 – 71 665/2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Anlage
Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
A.
Hereinschaffung von Gegenständen in die Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Nach Artikel 109 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1985 Nr. L 256 S. 47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) und Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), sind zollfrei
Gegenstände, die von Gerichten oder anderen Instanzen als Beweismittel oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen
sowie darüber hinaus generell
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, die aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt und innerhalb einer Frist von drei Jahren – gleichgültig zu welchem Zweck und durch welche Person – unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die EU eingeführt werden (so genannte Rückwarenregelung).
Für andere Sachen, insbesondere Surrogate, besteht auch im internationalen Rechtshilfeverkehr keine allgemeine Zollfreiheit. Stehen zur Zeit der Einfuhr der Waren, die im Rechtshilfeverkehr in das Inland verbracht werden, ihr Verwendungszweck, ihr endgültiger Verbleib im Inland oder andere Voraussetzungen für eine Zollfreistellung noch nicht fest, so kann ihre Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Die Waren sind dann innerhalb einer bestimmten Frist einer Zollstelle erneut zu gestellen (zur Überwachung der Wiederausfuhr oder zu einer anderen Zollbehandlung). Bei fristgerechter Wiederausfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Soweit nach den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) sowie nach Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die eingeführten Waren zollfrei sind, unterliegt ihre Einfuhr gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 33 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die 67. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 209), keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von in- und ausländischen Zahlungsmitteln in das Bundesgebiet ist unbeschränkt zulässig. Gemäß § 1 Absatz 3a des Zollverwaltungsgesetzes wird jedoch zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes zollamtlich überwacht.
Marktordnungsvorschriften
Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen sowie von Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen des EG-Rechts getroffen sind (Marktordnungswaren), gilt das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission nichts anderes ergibt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen dieses Abschnitts ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Marktordnungswaren, für die sie nach dem MOG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungsstelle ist. Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne des MOG sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse (§ 1 Absatz 1 MOG). Marktorganisationen und Regelungen zur Ergänzung oder Sicherung Gemeinsamer Marktorganisationen bestehen zurzeit (Stand 31. Dezember 2004) für:
Getreide, Reis, Fette, Obst und Gemüse, Wein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Faserflachs und Hanf, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Trockenfutter, Schaf- und Ziegenfleisch, Bananen, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmte in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, Glukose und Laktose, Eier- und Milchalbumin, bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
Für Marktordnungswaren sind im Handel mit dritten Ländern vielfach Einfuhrlizenzen erforderlich. Andere Einfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Einfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist an Stelle der vorgeschriebenen Einfuhrgenehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), auch die Vorlage einer ausländischen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ausreichend.
Im Übrigen sind Einfuhrverbote und -beschränkungen in der Regel auch bei Gegenständen, die sich im behördlichen Gewahrsam befinden, zu beachten.
B.
Herausgabe von Gegenständen aus der Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Waren, die nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht („geschmuggelt“) worden sind, dienen als Sicherung für einen Ausfall der Einfuhrabgaben (Artikel 57 Zollkodex in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes und § 76 der Abgabenordnung; Sachhaftung). Von der Geltendmachung dieser Haftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind (§ 76 Absatz 5 der Abgabenordnung). Bei Geltendmachung der Haftung durch Beschlagnahme nach § 76 Absatz 3 der Abgabenordnung oder Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes ist eine Herausgabe erst dann möglich, wenn – gleichgültig von wem – die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Außenwirtschaftsverordnung ist die Ausfuhr von Gegenständen im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr sowie von Gegenständen, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung sowie zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen, unbeschränkt zulässig. Der Zahlungsverkehr unterliegt den Verboten und Beschränkungen, die sich aus Sanktionen nach dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Darüber hinaus gelten für die Leistung von Zahlungen an Gebietsfremde (ausgehende Zahlungen) die Meldebestimmungen der §§ 59 bis 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
Vor Herausgabe von Gegenständen ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob diese etwa wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes eingezogen werden können (§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes).
Marktordnungsvorschriften
Für die Ausfuhr von Waren, die in den Marktordnungsvorschriften aufgeführt sind, gelten entsprechende Regelungen (vgl. Buchstabe A Nummer 3).
Andere Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet. Für die Ausfuhr der in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung genannten Gegenstände gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung; für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) gelisteten und die nicht gelisteten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use-Güter) gelten zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung. Bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung eine Ausfuhrerklärung nach vorgeschriebenem Formblatt vorzulegen.
Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen dem Stand vom 31. Dezember 2004. Wegen der zu erwartenden Änderungen ist jedoch jeweils die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Zusammenstellung kann die im Verkehr mit dem Ausland geltenden Bestimmungen nicht in allen Einzelheiten aufzeigen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall wegen weiterer Auskünfte mit den Zollbehörden in Verbindung zu treten.