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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 142c
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) 1Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen – Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. 2Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist so früh wie möglich gemäß § 6 EJG über die Absicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Rechtsakten der EU sowie über die Arbeitsergebnisse der Gruppe zu unterrichten. 3Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich nach Information der obersten Justizbehörde.
(2) 1Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. 2Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinaus gehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.
(3) 1Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden. 2Die durch EUROJUST angebotene Unterstützung betrifft schwerpunktmäßig die Beratung darüber, ob und mit welchen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Einzelfall zweckmäßig ist, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Abstimmung der Errichtungsvereinbarung mit den Beteiligten der anderen Mitgliedstaaten. 3Möglich ist unter Umständen auch eine finanzielle Unterstützung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen. 4Nähere Einzelheiten können auf der Internetseite http://www.eurojust.europa.eu/Practitioners/JITs/Eurojust-JITsFunding/Pages/Eurojust-JITs-funding.aspx abgerufen werden.
(4) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 1) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an Maßnahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.