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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 63a
Durchführung der Weiterlieferung
(1) 1Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. 2Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. 3Die von der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. 4 Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. 2Falls erforderlich, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei (§ 36 IRG). 3Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. 4Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.