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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 140
Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) 1Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf bei justiziellen Ersuchen der Genehmigung der obersten Justizbehörde. 2Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. 3Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) 1In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. 2Dem Bericht ist beizufügen:
a)
das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der ministerielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
b)
in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.
(4) Zusätzliche, z.B. dienst- oder reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.