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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 182
Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass
a)
die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung1 fehlt oder fehlerhaft ist (§§ 88b Absatz 2 Satz 1, 88c Nummer 1 IRG),
b)
einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 IRG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt,
c)
die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRG nicht erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d StGB oder dem § 74a StGB entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der Anordnung entgegenstehen oder
d)
ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3 IRG geltend gemacht wird.
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. 2Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn
a)
der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen erklärt oder eingezogen worden ist,
b)
der Vermögensgegenstand an dem Ort, der in dem Ersuchen um Vollstreckung oder in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar ist oder
c)
der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b nicht hinreichend bestimmt ist.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).