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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 126
Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden.