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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 1
Anwendungsgrundsätze
(1) 1Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. 2Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.
(2) 1Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen und Ähnliches) entgegenstehen. 2Sie sind auf den Regelfall abgestellt. 3In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.