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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 145
Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) 1Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.