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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 177
Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) 1Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) abgedruckt ist. 2Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. 2Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik Abschnitt i Nummer 1 der Bescheinigung „nein“ angekreuzt wird. 4Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.