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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 9
Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) 1Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. 2Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.