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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 10
Übermittlung in besonderen Fällen
(1) 1In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. 2Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) 1Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
für Sendungen bis 500 g
Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
Luftbeutel
11013 Berlin
für Sendungen ab 500 g Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
Luftbeutel
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
2Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.
(3) 1In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen ausreichend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. 2Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.