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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 156
Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.
(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates Name und Anschrift der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (mit Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.