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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166k
Berichtspflicht
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG genannte Frist überschritten wurde.