Inhalt
Nummer 166e
Amnestie und Gnade
(1) Vor Gewährung von Amnestie oder Gnade kann der zuständigen Behörde des Urteilsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über die Gewährung von Amnestie oder Gnade.