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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 174
Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.