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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166v
Rückkehr der beschuldigten Person
(1) In den Fällen des § 90z Absatz 2 IRG konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
(2) Etwaigen von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates übermittelten Angaben über das Risiko, das die beschuldigte Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, ist gebührend Rechnung zu tragen.