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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166t
Verfahrensgang
(1) Das gemäß § 126 StPO zuständige Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates vor der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen konsultieren.
(2) Zur Übertragung der Überwachung übermittelt das Gericht dem anderen Mitgliedstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 55) nebst Übersetzung, den Haftbefehl und den Außervollzugsetzungsbeschluss.
(3) Soweit erforderlich, übermittelt das Gericht der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates bereits vorhandene Informationen, die die Überprüfung der Identität der zu überwachenden Person ermöglichen.